Was Sie bei der Abwicklung eines Unfallschadens wissen sollten....

Als Geschädigter im Zuge eines Kfz Unfalls ist man zunächst durch den Umstand selbst bedient genug. Jedoch sind auch im Nachgang, bei der Unfallregulierung, einige Dinge zu beachten um den entstandenen Schaden auch vollumfänglich ersetzen zu bekommen.

 

1. Feststellung der Schadenhöhe

Bagatellgrenze

Sollten die Reparaturkosten Ihres Unfallschadens unterhalb von 750 EUR brutto liegen, handelt es sich um einen Bagatellschaden.

Schadenshöhe oberhalb der Bagatellgrenze

Sollten sich die Reparaturkosten Ihres Schadens über 750 EUR brutto belaufen, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall einen unabhängigen und freien Kfz Sachverständigen zu beauftragen um den vollen Umfang des Schadens feststellen zu lassen. Die Kosten hierfür übernimmt die Kfz Versicherung des Unfallgegners, sollte dieser den Unfall verursacht haben. Welchen Sachverständigen Sie für die Gutachtenerstellung beauftragen, obliegt Ihnen selbst. Insbesondere sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich auf einen Kfz Gutachter der Versicherung verweisen zu lassen.

Auch die Versicherung des Unfallgegners bietet Ihnen im Zuge des Schadensmanagements eine Feststellung der Schadenhöhe durch einen Kfz Gutachter an. Jedoch ist Hiervon dringend abzuraten da diese Gutachten oftmals zum Nachteil des Geschädigten ausfallen. Wie in vielen anderen Bereichen auch, stellt sich hier die Frage für wen der beauftragte Gutachter tätig ist und welche Interessen er somit vertritt. Ein durch eine Versicherung beauftragter Gutachter handelt häufig nicht in Ihrem, sondern in dem Interesse der Versicherung. Dieses liegt darin Geld zu sparen und daher den Schaden so niedrig wie möglich zu halten.

Das Gutachten eines unabhängigen, freien Kfz Sachverständigen umfasst nicht nur die Höhe der anfallenden Reparaturkosten, sondern auch eine durch den Unfall entstehende Wertminderung Ihres Fahrzeugs (Unfallwagen). Zudem dient ein offizielles Gutachten im Streitfall auch der Beweissicherung.

Sie sind nicht sicher ob es sich in Ihrem Fall um einen Bagatellschaden handelt?

Um Ihnen unnötig Nerven, Kosten und Zeit zu ersparen zählen wir es zu unserem umfangreichen Serviceangebot, Sie im Vorfeld der Auftragserteilung darüber zu informieren, ob es sich in Ihrem Fall um einen vermeintlichen Bagatellschaden handelt oder nicht. Diesen Service stellen wir Ihren kostenlos zur Verfügung.

 

2. Behebung des Unfallschadens

Reparatur des Fahrzeugs

Grundlegend steht es Ihnen frei ob Sie Ihren Unfallschaden beheben lassen oder nicht. Sollten Sie sich dafür entscheiden Ihr Auto reparieren zu lassen haben Sie zudem das Recht auf eine freie Werkstattwahl. Selbstverständlich können Sie Ihr Fahrzeug auch in einer Fachwerkstatt des Herstellers instand setzten lassen.

Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung)

Unabhängig davon ob Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen oder den Schaden selbst beheben, steht es Ihnen zu die Reparaturkosten laut Gutachten gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen.

Ob zur Festlegung des Regulierungsbetrags der Brutto oder der Nettobetrag des Gutachtens herangezogen wird, hängt davon ab ob tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt oder nicht. Sollten Sie beispielsweise Ihr Auto selbst reparieren ist keine Mehrwertsteuer zu entrichten und wird daher auch nicht von der Versicherung erstattet. In diesem Fall zieht die Versicherung des Unfallgegners den Nettobetrag heran. Eine Ausnahme hiervon stellt die Mehrwertsteuer auf Ersatzteile dar, die im Falle der Schadensbehebung aus Eigenleistung benötigte werden. Hierbei wird die entrichtete Mehrwertsteuer der benötigten Teile von der Versicherung erstattet.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es sich hierbei um grundlegende Rahmenbedingungen der Unfallschadenregulierung handelt. Jedoch kann es passieren, dass gegnerische Versicherungen nicht die komplette Schadenhöhe laut Gutachten erstatten bzw. Kürzungen vornehmen. Mit unseren über 25 Jahren Erfahrung in unserer Tätigkeit als freies Kfz Sachverständigenbüro beraten wir Sie hierüber gerne im Vorfeld.

Schadenabrechnung im Falle eines Totalschadens

Wenn die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert (vor Unfall) übersteigen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall ist die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs wirtschaftlich sinnvoller als die Reparatur des Unfallwagens. Daher wird Ihnen in diesem Fall lediglich der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs vor Unfall erstattet. Sollte die Schadenhöhe Ihres Kfz den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen, ist es Ihnen dennoch möglich die Reparaturkosten gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend zu machen. Jedoch sind Sie anschließend dazu verpflichtet das reparierte Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens 6 Monate nicht zu veräußern.

Nebenkosten

Sie sind dazu berechtigt die Ihnen entstandenen Nebenkosten gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Zu diesen zählen Abschleppkosten, ummelde Kosten bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, Standgebühren, sowie eine Pauschale von 25 EUR für Telefon- und Portokosten.

Inanspruchnahme eines Mietwagens

Des Weiteren können Sie die Kosten für einen Mietwagen während der Dauer der Reparatur geltend machen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Kosten für den beanspruchten Mietwagen nicht unverhältnismäßig teuer sind und ob sie überhaupt einen Mietwagen in Anspruch nehmen müssen. Als Faustformel sind hierbei ca. 25 km tägliche Fahrleistung zu überschreiten. Sollten Sie unterhalb dieser Marke liegen empfiehlt es sich während der Reparaturdauer auf öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Carsharing umzusteigen und die dafür anfallenden Kosten gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Sollten Sie sich dennoch dazu entscheiden einen Mietwagen zu nehmen, kann es Ihnen leicht passieren, dass die Versicherung die Mietwagenkosten nicht erstattet und Sie somit auf den Kosten sitzen bleiben.

Um Ungewissheiten vorzubeugen können Sie sich im Vorfeld von der Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung ausstellen lassen. Somit rechnet die Autovermietung die Mietwagenkosten direkt mit der Versicherung ab. Das Vorstrecken der Mietgebühr ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.

Nutzenausfallentschädigung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug bedingt durch den Unfall zeitweise nicht verwenden können, dies ist insbesondere während der Dauer einer Reparatur oder einer Neubeschaffung gegeben, und Sie dennoch auf einen Mietwagen verzichten, können Sie gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers einen Nutzungsausfall geltend machen. Die Höhe der Nutzenausfallentschädigung wird abhängig von dem jeweiligen Fahrzeugtyp und der Ausfallsdauer festgelegt.

 

3. Personenschaden

Grundlegend empfehlen wir Ihnen selbst bei schwachen/leichten Symptomen einer Verletzung, Verspannung, Schwindelgefühl, etc. umgehend einen Arzt aufzusuchen. Hierdurch betreiben Sie nicht nur eine Gesundheitsprofilaxe, sondern im Falle der Verstellung einer Verletzung auch eine Beweissicherung, die zu einer Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Unfallverursacher führt.

 

4. Inanspruchnahme juristischer Beratung/Dienstleistung

Wie bereits zuvor beschrieben kann es Ihnen bei der Schadensregulierung passieren, dass die gegnerische Versicherung Kürzungen an dem erstellen Gutachten vornimmt und Sie daher nicht den gesamten Umfang Ihres Schadens erstattet bekommen. Um dem vorzubeugen empfehlen wir Ihnen sich bereits im Vorfeld an einen Anwalt zu wenden. Dieser übernimmt in Ihrem Namen die Schadensregulierung und setzt sich mit der jeweiligen Versicherung auseinander. Auch die Anwaltskosten müssen von der Versicherung des Unfallgegners bezahlt werden, sollte dieser auch der Unfallverursacher sein.

Ist die Schuldfrage unklar, deckt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt ab. Diese Versicherung müssen jedoch separat abgeschlossen werden und unterliehen im Regelfall einer Karenzzeit. Das bedeutet, dass sie bereits eine gewisse Zeit vor dem Unfall bestanden haben muss. Die Karenzzeit kann je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich lange ausfallen.

 

Kontaktieren Sie uns, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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